Sachbezugswerte beziehen sich auf Einkünfte, die nicht als Geldleistung gewährt werden und Teil des zu zahlenden Gehalts sind.

Gehaltsprämien können Mitarbeiter stark motivieren und ihre Loyalität zum Unternehmen stärken. Daher sollten Arbeitgeber prüfen, inwieweit sie von Steuererleichterungen profitieren können. Im Rahmen der Lohnoptimierung können Arbeitgeber den Arbeitnehmern Sachleistungen versprechen, um bestehende oder künftige Löhne zu ersetzen. Dies hat für beide Seiten finanzielle Vorteile: Der Chef spart Sozialversicherungsbeiträge und die Mitarbeiter Steuern. Neben der Vergütung in Form von Geldleistungen wird auch eine Sachvergütung gewährt, wie z. B. Freie Unterkunft, kostenlose Mahlzeiten und andere Waren und Dienstleistungen. Der in der Gehaltsabrechnung enthaltene Wert ist gesetzlich geregelt. Sachleistungen sollten bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge und -leistungen berücksichtigt werden. Sachleistungen sind im Allgemeinen „Zahlungen nicht in bar, sondern in Form von Waren“. Daher wird im Arbeitsrecht die Sachvergütung auch als Sachlohn bezeichnet. Dies umfasst nicht nur Waren, sondern auch Verpflegung und Unterkunft. Wenn der Arbeitgeber einen Teil der Sachvergütung in Form von Waren (Rabatte usw.) zahlt, muss dies zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden und liegt im Interesse der Arbeitnehmer. Andernfalls gelten die Bestimmungen von Artikel 107 GewO, wonach der Arbeitgeber keine Waren in Raten an Arbeitnehmer verkauft und Raten von den Löhnen abzieht. Dies schließt andererseits weder die Teilnahme an den vom Arbeitgeber gewährten Sozialleistungen des Unternehmens noch die Frage ein, ob der Arbeitnehmer ihm eine echte Sachleistung zahlen muss. Wenn das Arbeitsgesetz vorsieht, dass die Höhe der Löhne wichtig ist, d.h. wenn Löhne und Gehälter einbehalten werden, ist die Unterscheidung wichtig. Obwohl die Löhne normalerweise am Monatsende gezahlt werden, können andere Leistungen als Sachleistungen geltend gemacht werden. Sofern im Vertrag keine Bestimmungen enthalten sind, werden diese Vergütungen unter den besonderen Umständen gezahlt. Wenn die Sachleistungen beispielsweise „Unterkunft“ und „Verpflegung“ sind, liegt das Ablaufdatum natürlich am Monatsanfang oder am Wochenanfang. Die Arbeitgeber erhalten den Arbeitnehmern eine Sachvergütung, einen monetären Wert, der einen Beitrag im Arbeitsverhältnis darstellt. Im Gegensatz zu Barlöhnen wird diese Lohnform auch als Geldleistung oder Sachlohn bezeichnet. Dies beinhaltet insbesondere den Kauf von kostenloser Kleidung, Unterkunft, Verpflegung und Unterkunft sowie das Bereitstellen von Firmenfahrzeugen.

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