Der Begriff Erlebniskarte wird verwendet, um eine Touristenkarte des gesamten touristischen Potenzials einer Region darzustellen. Die Erfahrung oder der Freizeitwert der Landschaft hängt von der Zusammensetzung und Bedeutung der Faktoren ab, die den Menschen psychische und physische Stimulation und Entspannung bieten. Zu diesen Faktoren gehören die natürliche und infrastrukturelle Qualität der Ausrüstung, die Einzigartigkeit, Seltenheit, Zugänglichkeit, Vielfalt und Intensität verschiedener Landschaftselemente. Mit einer Erlebniskarte können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern nicht nur finanzielle Vorteile bringen, sondern auch einzigartige Emotionen und unvergessliche Erinnerungen bieten. Die Mitarbeiterkarte kann als zusätzliches Monatsgehalt gezahlt werden und stellt einen attraktiven Vorsorgeplan dar. Wenn die Zufriedenheit der Mitarbeiter stimmt, steigt die Motivation und Effektivität der Arbeit automatisch an. Aufgrund des Fachkräftemangels und des „Krieges um Talente“ ist es wichtiger denn je, wertschätzende und motivierende Impulse zu senden. Gute Mitarbeiter verdienen jedoch mehr als nur freundliche Unterstützung. Daher werden steuerfreie Sachleistungen immer beliebter. Auf diese Weise können Unternehmen ihren Mitarbeitern jedes Jahr zusätzliche 528 Euro ohne Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Beispiele für Sachleistungen sind Kraftstoffgutscheine, Mitgliedschaften im Fitnessstudio, Sachgeschenke sowie Einkaufsgutscheine. Der Wert von 44 Euro stellt die steuerfreie Grenze dar. Wird diese Grenze als Arbeitgeber überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig. Steuerbefreite Sachleistungen müssen als separates Gesamtlohnmodul auf dem Gehalt oder der Gehaltsabrechnung des Arbeitnehmers angezeigt werden. Sie wird als Nettoabzug zur Ermittlung des Zahlungsbetrags vom Nettogehalt abgezogen. Alle Mitarbeiter, einschließlich Kleinstarbeiter und 450-Euro-Mitarbeiter, können zusätzlich zum vereinbarten Gehalt steuerfreie Sachleistungen erhalten. Wenn der Gutschein den Karteninhaber nur zum Kauf von Waren und Dienstleistungen berechtigt, kann der Gutschein vom Finanzamt noch bis zum 31. Dezember 2021 als physische Leistung anerkannt werden. Ab dem 1. Januar 2022 müssen Gutscheinkarten auch dem sogenannten ZAG-Standard entsprechen.