Der Corona-Bonus ist ein steuerfreier Bonus, welcher während der Corona-Pandemie von Unternehmen ausgezahlt werden kann.

Ein steuerfreier Corona-Bonus kann freiwillig an Mitarbeiter ausgezahlt werden. Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) § 3 Nr. 11 a können Beschäftigte in allen Branchen (wie auch Geschäftsführer, Auszubildende und einkommensschwache Beschäftigte) eine steuerfreie Sonderzahlung in Höhe von 1.500 Euro erhalten. Der Corona-Bonus gilt demnach nicht nur für sogenannte „systemrelevante Arbeitskräfte“. Prämien können auch an Mitarbeiter gezahlt werden, die sich derzeit in Kurzarbeit befinden. Ebenfalls wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund der derzeitigen Krise beendet wird und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Abfindung als Ausgleich zahlt. Abfindungen können in Form von steuerfreien und nicht bezahlten Zahlungen bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 Euro als Corona-Zulage gezahlt werden, sofern das Arbeitsverhältnis nach dem 29. Februar 2020 endet und mit der Pandemie zusammenhängt. Voraussetzung ist, dass zusätzlich zum fälligen Gehalt ein Corona-Bonus ausgezahlt wird. Die Gehaltsumrechnung ist nicht enthalten, sodass bestehende Ansprüche nicht ersetzt werden können. Wenn der Arbeitnehmer auf seine Anforderungen wie Weihnachtslöhne, Urlaubslöhne, feste Gehaltserhöhungen oder Überstundenentschädigungsansprüche verzichtet, die schriftlich festgelegt wurden, und wenn er dafür steuerbefreite Leistungen erhält, ist dies eine schädliche Gestaltung und der bezahlte Bonus muss besteuert wie auch verbeitragt werden. Wenn der Mitarbeiter keinen gültigen Weihnachtsbonusantrag hat, kann der steuerbefreite Corona-Bonus normalerweise im Jahr 2020 gewährt werden. In der Praxis stellt sich oft die Frage, ob ein Arbeitgeber bestimmten Arbeitnehmern einen Corona-Bonus zahlen kann, anderen jedoch nicht, und ob ein Unterschied in der Höhe der Zahlung gemacht werden darf. Eines der Hindernisse für die Unterscheidung zwischen verschiedenen Arbeitnehmern ist der im Arbeitsgesetz festgelegte Grundsatz der Gleichbehandlung. Im Allgemeinen ist es Arbeitgebern untersagt, willkürlich (objektiv unbegründet) gegen allgemeine oder gruppenbezogene Vorschriften zu verstoßen, wodurch einzelne Arbeitnehmer geschädigt werde könnten. Die Gleichbehandlung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen muss gewährleistet sein. Mitarbeiter unter vergleichbaren Bedingungen müssen ebenfalls gleichbehandelt werden. Wenn Arbeitgeber nicht allen Arbeitnehmern oder in unterschiedlichen Höhen einen Corona-Bonus zahlen möchten, muss dies anhand objektiver Kriterien unterscheiden werden. Diese Kriterien können insbesondere eine besondere Belastung für das Team (z. B. eine Abteilung) aufgrund erhöhter Arbeitsbelastung oder hoher Anforderungen, eine Entschädigung für ungünstige Zahlungsbedingungen oder eine besondere Belastung von Familien während der Pandemie sowie Arbeitnehmer mit Kindern sein. Solange es objektiv und objektiv ist, können andere Kriterien berücksichtigt werden, herausragende Leistungen in Einzelsituationen können ebenfalls berücksichtigt werden.

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